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   BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62   

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BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62 (https://dejure.org/1964,154)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1964 - Ib ZR 201/62 (https://dejure.org/1964,154)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62 (https://dejure.org/1964,154)
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Übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich

§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, verfahrensrechtlich keine Wiederherstellung der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) durch Rücktritt oder Parteivereinbarung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs ("Doppelnatur")

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Doppelnatur eines Prozessvergleichs - Nachprüfung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Wirkungen eines Rücktritts von einem Vergleich - Beseitigung der prozessbeendenden Wirkung eines Prozessvergleichs durch einen Abänderungsvertrag der ...

  • opinioiuris.de

    Doppelnatur eines Prozessvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 41, 310
  • NJW 1964, 1524
  • MDR 1964, 653
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
    Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Folge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGHZ 28, 171).

    Der Kläger hat neben dem vorliegenden Rechtsstreit vor den Landgericht am 26. Juli 1960 eine neue Klage anhängig gemacht mit dem Ziel, seine Ansprüche aus dem überdies von ihm erklärten Rücktritt vom Vergleich durchzusetzen, da er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 388) davon ausging, daß über die Berechtigung eines Rücktritts vom Vergleiche nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits entschieden werden könne.

    Der Proseßvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur; als Prozeßhandlung bestimmt sich seine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, als privatrechtlicher Vertrag unterliegt er den Regeln des materiellen Rechts (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172).

    Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).

    Den entscheidenden Unterschied zwischen den verfahrensrechtlichen Folgen von Anfechtung und Rücktritt vom Vergleich hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388, 392) darin gesehen, daß im Falle der Anfechtung eine von Anfang an mangelhafte Erklärung beseitigt wird, während der Rücktritt eine zunächst mangelfreie Vereinbarung nachträglich wegen später eingetretener Umstände wirkungslos macht, wobei der Eintritt dieser Folge im Falle des Rücktritts gemäß § 326 BGB von der Ausübung des Wahlrechts durch den Berechtigten im Sinne des Rücktritts oder der Schadensersatzforderung abhängt.

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
    Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Folge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGHZ 28, 171).

    Der Proseßvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur; als Prozeßhandlung bestimmt sich seine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, als privatrechtlicher Vertrag unterliegt er den Regeln des materiellen Rechts (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172).

    Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).

    Für diese Prüfung war im vorliegenden Verfahren Raum; denn ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen anfechtbar ist, kann, wie bereits ausgeführt, durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden (BGHZ 28, 171).

  • BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

    Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
    Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).
  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
    Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).
  • RG, 05.01.1912 - VII 266/11

    Anfechtung eines Prozessvergleichs; Zuständiges Gericht

    Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
    Das Reichsgericht hat dazu gelegentlich bemerkt (RGZ 78, 286, 289), die Fortsetzung des alten Rechtsstreits müsse möglich sein, wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, der Prozeßvergleich solle keine Wirkung haben und dem früheren Rechtsstreit solle Fortgang gegeben werden, als ob der Prozeßvergleich nicht geschlossen worden wäre; im Schrifttum vertreten Rosenberg (Lehrbuch 9. Aufl. § 128 III 2 i S. 630) und Lehmann (Der Prozeßvergleich (1911) S. 240) die Auffassung, daß der Prozeßvergleich von den Parteien durch übereinstimmende Erklärung beseitigt werden könne und dann der Fortsetzung des Rechtsstreits nicht im Wege stehe.
  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14

    Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines

    Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84, 88; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171, 172; vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 222/17

    Verlängerung einer in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarten Widerrufsfrist

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahrensrechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 312 f; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073).
  • BGH, 21.11.2013 - VII ZR 48/12

    Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit

    Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187 f.; Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171; vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, MDR 1978, 1019).
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