Rechtsprechung
BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62 |
Übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich
§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, verfahrensrechtlich keine Wiederherstellung der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) durch Rücktritt oder Parteivereinbarung
Volltextveröffentlichungen (5)
- Prof. Dr. Lorenz
Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs ("Doppelnatur")
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtliche Doppelnatur eines Prozessvergleichs - Nachprüfung der Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Wirkungen eines Rücktritts von einem Vergleich - Beseitigung der prozessbeendenden Wirkung eines Prozessvergleichs durch einen Abänderungsvertrag der ...
- opinioiuris.de
Doppelnatur eines Prozessvergleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 41, 310
- NJW 1964, 1524
- MDR 1964, 653
Wird zitiert von ... (44) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53
Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich
Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Folge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGHZ 28, 171).Der Kläger hat neben dem vorliegenden Rechtsstreit vor den Landgericht am 26. Juli 1960 eine neue Klage anhängig gemacht mit dem Ziel, seine Ansprüche aus dem überdies von ihm erklärten Rücktritt vom Vergleich durchzusetzen, da er entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 388) davon ausging, daß über die Berechtigung eines Rücktritts vom Vergleiche nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits entschieden werden könne.
Der Proseßvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur; als Prozeßhandlung bestimmt sich seine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, als privatrechtlicher Vertrag unterliegt er den Regeln des materiellen Rechts (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172).
Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).
Den entscheidenden Unterschied zwischen den verfahrensrechtlichen Folgen von Anfechtung und Rücktritt vom Vergleich hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388, 392) darin gesehen, daß im Falle der Anfechtung eine von Anfang an mangelhafte Erklärung beseitigt wird, während der Rücktritt eine zunächst mangelfreie Vereinbarung nachträglich wegen später eingetretener Umstände wirkungslos macht, wobei der Eintritt dieser Folge im Falle des Rücktritts gemäß § 326 BGB von der Ausübung des Wahlrechts durch den Berechtigten im Sinne des Rücktritts oder der Schadensersatzforderung abhängt.
- BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57
angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § …
Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
Haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet, so können sie diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus dem Vergleich mit der Folge beseitigen, daß der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann (Ergänzung zu BGHZ 16, 388 und BGHZ 28, 171).Der Proseßvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur; als Prozeßhandlung bestimmt sich seine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, als privatrechtlicher Vertrag unterliegt er den Regeln des materiellen Rechts (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172).
Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215).
Für diese Prüfung war im vorliegenden Verfahren Raum; denn ob ein Prozeßvergleich aus sachlichrechtlichen Gründen anfechtbar ist, kann, wie bereits ausgeführt, durch Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits geklärt werden (BGHZ 28, 171).
- BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55
Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren
Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215). - BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
Die Frage, ob die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs auch die prozeßbeendende Wirkung beseitigt, ob also der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs in einem neuen Rechtsstreit geführt werden muß oder ob der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin entschieden, daß die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits nachzuprüfen ist, wenn seine Nichtigkeit - sei es aufgrund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende - geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; vgl. auch BAGE 4, 84 = NJW 1957, 1127), daß aber im Falle des Rücktritts von Vergleich (§ 326 BGB) der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden kann, sondern die aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden müssen (BGHZ 16, 388, 393; a.A. BAGE 3, 43 = NJW 1956, 1215). - RG, 05.01.1912 - VII 266/11
Anfechtung eines Prozessvergleichs; Zuständiges Gericht
Auszug aus BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62
Das Reichsgericht hat dazu gelegentlich bemerkt (RGZ 78, 286, 289), die Fortsetzung des alten Rechtsstreits müsse möglich sein, wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, der Prozeßvergleich solle keine Wirkung haben und dem früheren Rechtsstreit solle Fortgang gegeben werden, als ob der Prozeßvergleich nicht geschlossen worden wäre; im Schrifttum vertreten Rosenberg (…Lehrbuch 9. Aufl. § 128 III 2 i S. 630) und Lehmann (Der Prozeßvergleich (1911) S. 240) die Auffassung, daß der Prozeßvergleich von den Parteien durch übereinstimmende Erklärung beseitigt werden könne und dann der Fortsetzung des Rechtsstreits nicht im Wege stehe.
- BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines …
Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84, 88; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171, 172; vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882). - BGH, 19.04.2018 - IX ZR 222/17
Verlängerung einer in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarten Widerrufsfrist …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine nachträglich außerhalb des beendeten Rechtsstreits getroffene Vereinbarung der Parteien die verfahrensrechtliche Wirkung des Prozessvergleichs nicht beseitigen und die Sache nicht von Neuem rechtshängig machen, weil andernfalls der Rechtsunsicherheit und dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 312 f; vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072, 2073). - BGH, 21.11.2013 - VII ZR 48/12
Fortsetzung des Rechtsstreits bei unwirksamem Prozessvergleich; Rechtzeitigkeit …
Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht in Frage stellen (BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 - III ZR 272/98, BGHZ 142, 253, 254; Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, BGHZ 87, 227, 230; Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 187 f.; Urteil vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; Urteil vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171; vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 - IX ZR 151/74, MDR 1978, 1019).
- AG Brandenburg, 27.09.2019 - 31 C 272/17
Hecke - zulässige Höhe und Abstand zum Grundstück des Nachbarn
Jedoch bewirkt dieser Vergleich keine materielle Rechtskraft ( BGH , Beschluss vom 14.05.1987, Az.: BLw 5/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seite 1022 ), so dass ein von diesem Vergleich gemäß § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit erfasste Anspruch ohne prozessuale Hindernisse erneut rechtshängig gemacht werden kann ( BGH , NJW 1964, Seite 1524; BAG , NJW 1974, Seite 2151 ).Zwar können die Parteien, die den Streit durch einen Vergleich wirksam beendet haben, diese verfahrensrechtliche Wirkung des Vergleichs nicht durch eine übereinstimmende Verzichtserklärung auf die Rechte aus diesem Vergleich beseitigen ( BGH , Urteil vom 15.04.1964, Az.: Ib ZR 201/62, u.a. in: BGHZ 41, Seiten 310 ff. = NJW 1964, Seiten 1524 f. ), so dass insofern der hiesigen Klage aufgrund des Vergleichs vom 22.12.2016/18.01.2017 somit - zumindest teilweise - jetzt ggf. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen ( OLG Hamm , Beschluss vom 03.07.1997, Az.: 22 U 164/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seite 423 ) und die Klage somit wegen der materiell-rechtlich wirksamen Vergleichsvereinbarung (zumindest teilweise) auch unbegründet sein könnte ( LArbG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 08.03.2010, Az.: 26 Sa 2717/09, u.a. in: JurBüro 2010, Seiten 384 ff.;… Wolfsteiner , in: MünchKomm zur ZPO, § 794 ZPO, Rn. 90 ), da ein erneuter Rechtsstreit in der Regel nur dann möglich ist, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Vergleichs angreift und damit dessen prozessuale Wirkung in Frage stellt ( BGH , NJW 2014, Seite 394; BGH , NJW 1999, Seite 2903; BGH , NJW 1983, Seite 2034; BGH , NJW 1983, Seite 996 ).
- BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99
Wirkung eines Prozeßvergleichs
Der Prozeßvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Prozeßhandlung als auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGHZ 16, 388, 390; 41, 310, 311; 79, 71, 74;… BGH, Urt. v. 14. Mai 1987 - III ZR 267/85, NJW 1988, 65). - BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04
Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs
a) Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128, 320; 323; 142, 84, 88;… BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754;… Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82
Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines …
Mit dieser Begründung knüpft die Revision an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der das Verfahren, in dem der Prozeßvergleich geschlossen worden ist, grundsätzlich dann fortzusetzen ist, wenn die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs angegriffen und damit seine den Prozeß beendigende Wirkung in Frage gestellt wird (BGHZ 28, 171, 174; 41, 310, 311; Senatsurteile vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 85/69 = LM ZPO § 767 Nr. 37 = NJW 1971, 467 = WM 1971, 258; vom 3. November 1971 - VIII ZR 52/70 = LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159 = WM 1971, 1550; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 = BGHZ 79, 71, 75 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79]; BGH Urteil vom 4. November 1976 - VII ZR 6/76 = LM ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 23 = NJW 1977, 583 = WM 1977, 204). - BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80
Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit
Des weiteren ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frage, ob ein Prozeßvergleich wirksam ist, stets (insbesondere unabhängig davon, ob Unwirksamkeit aus prozessualen oder aus materiellrechtlichen Gründen geltend gemacht wird) in Fortführung des bisherigen Rechtsstreits zu entscheiden ist; dies entspricht im übrigen jedenfalls insoweit der von jeher herrschenden Meinung, als es sich, wie im vorliegenden Fall, um Umstände handelt, die zur Nichtigkeit des Vergleichs als Prozeßhandlung führen (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171; 41, 310; BGH Urteil vom 3. November 1971, VIII ZR 52/70, LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159; BGHZ 79, 71, 75 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] ;… Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 794 Rdn. 47).Insoweit kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob nur ein wirksam geschlossener Prozeßvergleich zur Verfahrensbeendigung im Rechtssinn führt (u.a. BGHZ 16, 388, 390; 28, 171; 41, 310, 312) oder ob durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs die Rechtshängigkeit einer Streitsache auch dann endet, wenn der Vergleich unwirksam ist (so Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978, IX ZR 151/74, LM BEG § 169 Nr. 15 = MDR 1978, 1019 unter Berufung auf die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9. Dezember 1958, VIII ZR 181/57, LM ZPO § 263 Nr. 5 Bl. 3 - NJW 1959, 532 vertretene Meinung, die dieser Senat später jedoch aufgegeben hat, s. etwa die Urteile vom 3. November 1971, VIII ZR 52/70, LM ZPO § 263 Nr. 12 = NJW 1972, 159 sowie BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] ;… s. im übrigen zu dem Meinungsstand die umfangreichen Nachweise bei Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 794 Rdn. 47 und 56 einschließlich des Hinweises in Fußn. 153 auf die Fußn. 105 zu der Kommentierung des § 794 in der 19. Auflage).
- BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 705/80
Bindungswirkung einer während der Trennung abgeschlossenen Vereinbarung über den …
Er ist sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirkungen sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richten, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; NJW 1980, 1753).So hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 41, 310, 312 f. entschieden, daß die prozeßbeendende Wirkung eines Prozeßvergleichs nicht durch einen Abänderungsvertrag der Parteien beseitigt werden könne.
Vielmehr hat der Schuldner, falls die Zwangsvollstreckung aus dem Prozeßvergleich im früheren Umfang weiter betrieben wird, lediglich die Möglichkeit, im Wege der Klage nach §§ 795, 767 ZPO dagegen vorzugehen (BGHZ 41, 310, 313).
- BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80
Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich
Zwar ist bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs grundsätzlich das bisherige Verfahren fortzusetzen (vgl. BGHZ 28, 171; 41, 310; BAG AP Nr. 8 und Nr. 10 zu § 794 ZPO; S. auch Meyer-Ladewig SGG, § 101 Anm. 17 m.w.N.). - BVerwG, 27.10.1993 - 4 B 175.93
Prozessvergleich - Rechtsnatur - Geschäftsgrundlage - Außergerichtlicher …
- BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
Prozeßvergleich
- LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19
Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs
- BGH, 04.11.1976 - VII ZR 6/76
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage - …
- BGH, 03.11.1971 - VIII ZR 52/70
Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleiches - Sinn und Zweck eines …
- OLG München, 17.03.2015 - 7 U 3246/07
Prozessvergleich, Prozessvergleich, Prozessbeendigung
- BGH, 05.07.1967 - VIII ZR 66/65
Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches durch Fortsetzung des …
- BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79
Prozeßvergleich und Rechtskraft
- BGH, 15.09.2014 - II ZB 22/13
Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung der außergerichtlichen Kosten eines …
- BGH, 06.07.1966 - Ib ZR 83/64
Zulässigkeit der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs - Rechtsfolgen der …
- OLG Hamburg, 30.11.1994 - 4 U 167/94
Verfahrensfortsetzung bei Anfechtung eines bzw. Rücktritt von einem …
- BAG, 08.05.1974 - 5 AZR 359/73
- BGH, 25.01.1980 - I ZR 60/78
Rechtsnatur eines Prozeßvergleichs
- BGH, 06.06.1966 - II ZR 4/64
Unwirksamkeit eines Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch das …
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 7 U 22/20
Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit …
- LAG München, 15.09.1988 - 4 Sa 453/88
Widerruf eines Vergleichswiderrufs durch Schriftsatz
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12
Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung …
- OLG Frankfurt, 30.09.2008 - 20 W 398/05
Wohnungseigentümerversammlung: Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs durch …
- LAG Hamm, 25.06.1998 - 4 Sa 1207/97
Streitigkeit über die Frage, ob ein Kündigungsschutzrechtsstreit durch einen …
- BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 127/76
Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozessvergleichs - Abgabe einer …
- OLG Frankfurt, 12.03.2010 - 5 UF 306/09
Gewaltschutzverfahren: Verfahrensbeendende Wirkung eines Vergleichs
- OLG Frankfurt, 17.01.2003 - 25 U 29/02
Prozessvergleich: Arglistanfechtung wegen Täuschung über die …
- LG Berlin, 26.09.2002 - 62 S 177/02
Widerruf eines Vergleichs durch eine Partei; Empfangsbedürftigkeit von …
- BVerwG, 24.08.1982 - 5 B 94.80
Rücktritt vom gerichtlichen Vergleich im Flurbereinigungsverfahren - …
- FG München, 28.02.2007 - 4 K 1191/04
Pflichtteilsergänzungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit bei der ErbSt von …
- OLG Jena, 17.12.2008 - 4 U 641/06
- BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 16/99
Vergleich im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren
- AG Berlin-Mitte, 16.07.2014 - 119 C 116/13
Feststellung eines im schriftlichen Verfahrens geschlossenen Vergleichs: Bindung …
- BGH, 30.09.1964 - Ib ZR 215/62
Geltendmachung der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit eines gerichtlichen …
- LG Bonn, 02.08.2019 - 1 O 482/18
Prozessvergleich; Auslegung; Kostentragung; Rückgriff Gesamtschuldner
- OLG Koblenz, 09.05.1983 - 13 UF 61/83
Annahme eines Vergleichs durch schlüssiges Verhalten; Abänderungsklage in Bezug …
- OLG Hamm, 01.06.1981 - 4 UF 91/81
- BGH, 04.11.1975 - IX ZB 720/73
Rechtsmittel
- BGH, 21.12.1966 - Ib ZR 114/64
Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Zulässigkeit einer …